Einen kurzen Moment unaufmerksam und es ist passiert – ein Unfall. Sie hatten doch Vorfahrt. Wie konnte das passieren? Nicht selten stellt sich dann nach dem Unfall heraus, dass aus der vermeintlich eindeutigen „Schuldfrage“ nur noch eine sog. Haftungsquote geworden ist, beide Unfallbeteiligte also eine Mitschuld an dem Unfall trifft. Die Geschädigten rechnen in solchen Fällen trotz Bestehens einer Kaskoversicherung aus Unkenntnis oder Angst vor Rabattverlust oft nur die sog. Quote mit der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners ab. Dabei kann es sich durchaus lohnen, seine Schäden in einer Kombination aus Inanspruchnahme der eigenen Kaskoversicherung und der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners abzurechnen. Für den verkehrsrechtlich versierten Rechtanwalt heißt das Stichwort hier Quotenvorrecht. Hier ein kleines aber lohnendes Beispiel für eine solch kombinierte Abrechnung, bei der beispielhaft von einer 50 %igen Mithaftung ausgegangen wird:
| Reparaturkosten | 10.000,00 € |
| Wertminderung | 1.200,00 € |
| Sachverständigenkosten | 650,00 € |
| Abschleppkosten | 400,00 € |
| Nutzungsausfallentschädigung/Mietwagen | 900,00 € |
| Sonstige Kosten (Telefon, Post, etc.) | 25,56 € |
| Gesamt | 13.175,56 € |
Bei einer Haftungsquote von 50 % erhält der Geschädigte hier also lediglich 6.578,78 € von der gegnerischen Haftpflichtversicherung. Auf den restlichen 6.578,78 bleibt der Geschädigte sitzen. Hat der Geschädigte eine Kaskoversicherung, so kann er auch diese in Anspruch nehmen. Die Kaskoversicherung würde nun vertragsgemäß von dem oben aufgeführten Schaden lediglich die Reparaturkosten abzüglich vertraglicher Selbstbeteiligung (z. B. 500,00 €) bezahlen. Dies würde einem Betrag von 9.500,00 € entsprechen. Dem Geschädigten fehlen demnach immer noch 3.675,56 €. Kombiniert der Geschädigte jetzt jedoch die Regulierung seiner Schäden in einer Abrechnung einerseits gegenüber seiner Kaskoversicherung und andererseits gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung und nutzt hier das sog. Quotenvorrecht, kann der Geschädigte eine Schadenersatzleistung in Höhe von immerhin 12.712,78 € beanspruchen, so dass ihm lediglich noch ein Betrag in Höhe von 462,78 € zum vollständigen Schaden in Höhe von 13.175,56 € fehlt. Und das, obwohl ihn immerhin ein Mitverschulden in Höhe von 50 % trifft. Der Nutzen aus einer solch kombinierten Abrechnung ist regelmäßig deutlich höher, als der sich anschließende (anteilige) Rabattverlust in der Kaskoversicherung. Diese Art der Abrechnung ist jedoch für den Laien nicht ganz einfach zu verstehen und unterliegt darüber hinaus einigen Regeln, die hier nicht näher dargestellt werden können. Geschädigte sollten sich daher gerade in Fällen, in denen eine Mithaftung im Raum steht, so zeitig wie möglich an einen im Verkehrsrecht versierten Rechtsanwalt ihres Vertrauens wenden. Das gilt im Übrigen auch für die Fälle, in denen der Geschädigte von einer Alleinhaftung des Unfallgegners ausgeht. Die tägliche Arbeit auf dem Gebiet des Verkehrsrechts zeigt, dass nicht selten nach anfänglichem „Schuldanerkenntnis“ des Schädigers am Unfallort, plötzlich doch Probleme in der Regulierung mit der gegnerischen Versicherung auftreten, sei es, weil der Unfallgegner gegenüber seiner Versicherung den Unfall dann doch plötzlich anders schildert oder sei es, weil die gegnerische Versicherung die Leistungen kürzt. Es ist daher anzuraten, von Beginn an einen Rechtsanwalt einzuschalten. Soweit der Unfallgegner und dessen Versicherung haften, ist die gegnerische Versicherung auch zum Ersatz der Rechtsanwaltskosten verpflichtet.
Norman Sgumin
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht
Hilbert Kampf Sgumin Rechtsanwälte Partnerschaft
