Der „Gewährleistungsirrtum“ im Kaufrecht

Geht es um Mängel an gekauften Waren, ist nicht selten zu hören, dass gekaufte Sachen doch heutzutage ohnehin mindestens 2 Jahre halten müssten, sonst habe man doch Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Verkäufer. Im Folgenden soll kurz erläutert werden, warum es sich bei obiger Annahme um einen weit verbreiteten Irrtum handelt. Nach dem deutschen Kaufrecht ist der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Diesem Grundsatz folgend regelt das Gewährleistungsrecht auch, dass der Verkäufer nur für solche Mängel einstehen muss, die bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs (Übergabe an den Käufer, die Lieferung an den Käufer oder die Übergabe an eine Transportperson) vorgelegen haben. Zeigt sich also erst später, aber noch innerhalb der Gewährleistungsfrist ein Mangel, so kommt es für Gewährleistungsansprüche des Käufers maßgeblich darauf an, ob der Mangel schon vorlag, als die Gefahr auf den Käufer über ging oder der Mangel erst später entstanden ist. Der Käufer muss daher beweisen, dass der Mangel bereits da war, als er die Sache vom Verkäufer erhalten hat. Hierbei ist ausreichend, dass der Schaden im Zeitpunkt des Gefahrübergangs bereits angelegt war. Ist der Verkäufer Unternehmer und der Käufer Verbraucher und zeigt sich der Mangel innerhalb des ersten Jahres nach Gefahrübergang, so vermutet das Gesetz, dass der Mangel bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorgelegen hat. In diesem Fall muss der Verkäufer beweisen, dass der Mangel erst nach dem Gefahrübergang auf den Käufer eingetreten ist. Der Verkäufer haftet also keineswegs dafür, dass die von ihm gekaufte Ware auch tatsächlich 2 Jahre hält. Dies ist ein Irrtum, der sich hartnäckig hält. Der Verkäufer haftet tatsächlich „lediglich“ dafür, dass diese im Zeitpunkt des Gefahrübergangs frei von Sach- oder Rechtsmängeln ist. Etwas anderes gilt in der Regel nur dann, wenn Ihnen der Verkäufer oder – wie zumeist – der Hersteller eine separate und freiwillige Haltbarkeitsgarantie geben.

Norman Sgumin

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Strafrecht

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