Fahrradfahren unter Alkohol – Entziehung der Fahrerlaubnis

Bald ist es wieder soweit und Christi Himmelfahrt steht an. Viele feiern diesen Tag auch als Herren-, Männer- oder Vatertag und dies ist bei dem einen oder anderen auch mit reichlich Alkohol verbunden. Doch ist auch das Fahrrad nicht unbedingt eine gute Alternative, um nach reichlich Alkoholgenuss nach Hause zu kommen und das nicht nur in Bezug auf haftungsrechtliche Fragen. Zwar stellt es, anders als beim Führen von Kraftfahrzeugen, keine Ordnungswidrigkeit dar, wenn man mit mehr als 0,5 Promille Fahrrad fährt. Allerdings gibt es auch hier Grenzen, die man kennen sollte. So kann das Fahrradfahren bereits mit 0,3 Promille eine Straftat der sog. Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB darstellen, wenn man sich fahrauffällig verhält (z.B. alkoholbedingt Schlangenlinien fährt oder gar stürzt). Damit verbunden ist dann in der Regel für Ersttäter eine Geldstrafe und die Eintragung von 2 Punkten im Fahreignungsregister. Allerdings droht in einem solchen Fall noch nicht zwingend die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Anordnung einer Sperre für die Wiedererteilung nach §§ 69, 69a StGB (Strafgesetzbuch). Ohne Fahrauffälligkeit wird es jedoch ab 1,6 Promille auch für den Radfahrer hinsichtlich der Fahrerlaubnis kritisch. Während beim Kraftfahrzeugführer absolute Fahruntauglichkeit ab 1,1 Promille vorliegt, wird diese beim Radfahrer ab 1,6 Promille angenommen. Dann allerdings liegt in jedem Fall, also auch ohne alkoholbedingte Fahrauffälligkeit, eine Strafbarkeit nach § 316 StGB vor. Auch wenn in diesem Fall das Strafgericht die Fahrerlaubnis nicht entzieht, so wird die Trunkenheitsfahrt dennoch aufgrund bestehender Mitteilungspflichten an die Fahrerlaubnisbehörde gemeldet. Und diese wird dann wegen der Regelung in § 13 Satz 1 Nr. 2 c) FeV (Fahrerlaubnisverordnung) zwingend die Vorlage einer sog. MPU (Medizinisch-Psychologische-Untersuchung) fordern. Fällt das Gutachten dann negativ aus oder wird es nicht vorgelegt, entzieht die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis. In diesem Fall darf die Fahrerlaubnisbehörde nämlich auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen. Wem eine Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad vorgeworfen wird, dem ist anzuraten, von seinem Recht zu Schweigen Gebrauch zu machen und frühzeitig einen Rechtsanwalt zu konsultieren.

Norman Sgumin

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Strafrecht

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