Worum geht es: Nach einem Unfall ist eine Reparatur notwendig. Manchmal ergibt sich dann auch bei fachgerechter Reparatur ein Minderwert des Fahrzeugs, der dadurch entsteht, dass sich Unfallfahrzeuge schlechter verkaufen lassen. Diesen Minderwert nennt man merkantilen Minderwert. Diese Wertminderung an sich ist eigentlich steuerneutral. Seit Jahren kürzten die Versicherungen dennoch den vom Gutachter ermittelten Minderwert um die Umsatzsteuer, jedenfalls dann, wenn der Geschädigte zum Vorsteuerabzug berechtigt war. Die Versicherer, aber auch leider eine Vielzahl von Gerichten, hatten sich in den letzten Jahren auf den Standpunkt gestellt, dass sich beim Vorsteuerabzugsberechtigten, der das verunfallte Fahrzeug verkauft, die Umsatzsteuer in einer Vermögensbilanz doch bemerkbar macht und daher bei der Wertminderung abgezogen werden muss. Diese Streitfrage landete schließlich beim Bundesgerichtshof (BGH), der dann im Jahr 2024 (Urteile vom 16.07.2024, Az.: VI ZR 205/23 und VI ZR 243/23) zunächst feststellte, dass der Ersatz des merkantilen Minderwerts nicht der Umsatzsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UstG unterliegt. So weit so gut. Überraschend ging der BGH für die Beantwortung der eigentlichen Frage, ob denn die Umsatzsteuer beim zum Vorsteuerabzug berechtigten Geschädigten, dennoch abgezogen werden müsse, jedoch einen anderen Weg. Nach dem BGH kommt es nämlich gar nicht auf die Wertminderung und deren Steuerneutralität an sich an, sondern vielmehr auf die Berechnungsgrundlage. Da die Wertminderung steuerneutral ist, ist diese anhand der Netto-Verkaufspreise zu ermitteln und nicht nach Brutto-Verkaufspreisen. Erfolgt also die Berechnung korrekterweise netto, dann darf die Versicherung die Umsatzsteuer auch nicht mehr herauskürzen. Wurde die Wertminderung allerdings fälschlicherweise anhand von Brutto-Verkaufspreisen ermittelt, dann schon. Und dabei ist es völlig gleich, ob es sich bei dem Geschädigten um einen Privaten oder um einen zum Vorsteuerabzug Berechtigten handelt. Es ist also darauf zu achten, dass aus den Gutachten klar hervorgeht, dass der Minderwert durch den Gutachter anhand von Netto-Verkaufspreisen ermittelt wurde. Zwischenzeitlich nehmen dies jedoch die meisten Gutachter in ihre Gutachten mit auf.
Norman Sgumin
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht
Hilbert Kampf Sgumin Rechtsanwälte Partnerschaft
