Wenn das Frühjahr naht (das ist zwar noch ein Stück), sind auch die Motorradfahrer nicht mehr weit. Und auch wenn der weit größte Teil einfach den Wind um die Nase und dieses besondere Gefühl der Freiheit genießt, meint man bei manchen Bikern, dass der Leibhaftige hinter ihnen her sei. So endete etwa für einen Biker im Sommer 2024 eine rasante nächtliche Fahrt vor dem Kammergericht Berlin. Was der Fahrer nämlich nicht wusste, ihm war eine Zivilstreife der Polizei auf den Fersen. Schließlich ging es um die Strafbarkeit sog. „Alleinrennen“ – also jener Fahrten, bei denen es keinen direkten Gegner gibt, sondern der Fahrer gegen die Uhr, die Physik oder die eigene Risikobereitschaft antritt. Der Biker war rasant, in extremer Schräglage (mit teilweisem Versatz des Hinterrades um eine Reifenbreite) und riskanten Überholmanövern auf der Stadtautobahn in Berlin unterwegs. Die Polizei verfolgte diesen mit einem ungeeichten Tacho und gab später in der Gerichtsverhandlung zu Protokoll, dass diese teilweise 180 km/h fahren mussten, um dran zu bleiben bzw. den Abstand verkürzen zu können. Sie beschrieben den teilweisen Reifenversatz in Kurven und riskante Überholmanöver des Motorradfahrers. Das Amtsgericht Berlin Tiergarten verurteilte den Motorradfahrer schließlich wegen eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens nach § 315d StGB zu einer Geldstrafe in Höhe von 3.200 EUR, entzog ihm die Fahrerlaubnis und ordnete eine Sperre für die Wiedererteilung von 8 Monaten an. Das Ganze landete schließlich aufgrund einer sog. Sprungrevision (unter Überspringen der an sich möglichen Berufung) beim Kammergericht Berlin. Dieses hat jedoch die Entscheidung des Amtsgerichts Tiergarten bestätigt (KG Berlin, Beschluss vom 15.10.2025 – 3 ORs 37/25 – 121 SRs 88/25). Zunächst einmal ist wichtig zu wissen, dass es für einen Renncharakter einer Fahrt keines direkten Gegners bedarf, denn § 315d Abs.1 Nr. 3 StGB stellt auch unter Strafe, wenn sich jemand als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit, grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Die letzte Voraussetzung ist oft der Knackpunkt in Gerichtsverfahren. Wie kann man in den Kopf des Fahrers schauen? Woher weiß ein Richter, ob jemand nur schnell nach Hause wollte oder ob er „ein Rennen gegen sich selbst“ fuhr? Hier greifen Gerichte oft auf Indizien zurück. Eine massive Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, riskante Manöver oder das Ausschöpfen der technischen Möglichkeiten des Fahrzeugs (hier extreme Schräglage bis zum Versatz des Hinterrades) können Hinweise auf diese innere Haltung sein. Dabei reiche es nach Auffassung des Gerichts als Nachweis aus, dass zwei erfahrene Polizisten Annäherungswerte der Geschwindigkeit bestätigen und das Gericht dann daraus auf die unangepasste Geschwindigkeit schließe. Eine genaue Messung der Geschwindigkeit, wie etwa im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht ist hierfür nicht notwendig. Zur „Rennabsicht“ erklärten die Richter, dass diese nicht das einzige Motiv sein muss. Es genügt, wenn sie als sogenannte überschießende Innentendenz hinzukommt. Selbst wenn der Fahrer also auch schnell nach Hause wollte, handelte er strafbar, wenn er dabei den Willen entwickelte, das fahrtechnisch Maximale aus seinem Motorrad herauszuholen. Als äußere Indizien für diese innere Haltung dienten hier die konkreten Fahrmanöver, wie das extreme Beschleunigen nach Kurven, das Fahren mit einer extremen Schräglage und das riskante Überholen durch engste Lücken. Diese Fahrweise mache nach Auffassung des Gerichts nur dann Sinn, wenn man die Grenzen der Physik und der Maschine austesten will. Ein Fahrer, der nur zügig vorankommen will, fährt in der Regel flüssig, aber nicht am absoluten Limit der Reifenhaftung in einer Autobahnkurve. Im Ergebnis ist also festzuhalten, dass auch riskante, rücksichtslose Fahrweisen mit nicht angepasster Geschwindigkeit durchaus auch strafrechtliche Qualität erreichen können und so nicht nur eine hohe Geldstrafe drohen, sondern auch die Fahrerlaubnis in Gefahr geraten kann. Das gilt übrigens nicht nur für Motorradfahrer, sondern auch für Autofahrer.
Norman Sgumin
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht
Hilbert Kampf Sgumin Rechtsanwälte Partnerschaft
