Benutzung Mobiltelefon am Steuer und anschließende Bestechung des Polizeibeamten

Im Juni 2021 beobachteten Polizeibeamte einen Autofahrer, wie er während der Fahrt ein Mobiltelefon benutzte. Nach kurzer Verfolgung stoppten die Beamten den Autofahrer und konfrontierten ihn mit dem Vorwurf des Handyverstoßes. Im Zuge der Anzeigenaufnahme hat der Autofahrer den Polizisten dann angeboten, ihnen als Kfz-Sachverständiger bei Bedarf an ihren privaten Fahrzeugen zu helfen. Im Gegenzug bat er darum, anstelle des Punktbewerten Handyverstoßes lediglich einen Gurtverstoß zu protokollieren der keine Punkte in Flensburg zur Folge gehabt hätte. In dieser Konstellation standen nun gleich 2 Verfahren im Raum, nämlich ein Bußgeldverfahren wegen des Handyverstoßes und ein Strafverfahren wegen Bestechung. Noch bevor es zur Gerichtsverhandlung wegen der Bestechung kam, wurde der Autofahrer in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen des Handyverstoßes zu einer Geldbuße in Höhe von 120 € verurteilt. Dieses Urteil wurde rechtskräftig. In der Folge fand jedoch noch ein Strafverfahren statt, im Zuge dessen der Autofahrer durch das Amtsgericht Stuttgart – Bad Cannstadt auch noch wegen der Bestechung zu einer Geldstrafe verurteilt wurde. Der Autofahrer ging hiergegen zum Landgericht Stuttgart in Berufung. Die Berufung wurde jedoch als unbegründet verworfen. Gegen diese Berufungsentscheidung legte der Autofahrer Revision zum Oberlandesgericht Stuttgart ein. Mit Beschluss vom 15. März 2023 – Az.: 1 ORs 28 Ss 120/23 hob das Oberlandesgericht Stuttgart das Berufungsurteil des Landgerichts Stuttgart auf und stellte das Verfahren gegen den Autofahrer ein. Das Gericht führte aus, dass zwischen dem Handyverstoß und der anschließenden Bestechung ein so enger zeitlicher und vor allem aber motivischer Zusammenhang bestand, dass diese beiden Taten nur als eine prozessuale Tat gewertet werden können, was zur Tateinheit führte. Die Verurteilung wegen des Handyverstoßes hatte daher einen sogenannten Strafklageverbrauch zur Folge, denn in Deutschland kann niemand wegen derselben Tat mehrmals verurteilt werden. Wegen der Vorverurteilung bestand daher ein sogenanntes Verfahrenshindernis, was zwingend eine Einstellung des Verfahrens nach § 206 Abs. 1 Strafprozessordnung zur Folge hatte.

Norman Sgumin

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Strafrecht

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