Tötungsdelikte interessieren die Menschen seit jeher am meisten. Aufsehenerregende Mordprozesse werden daher regelmäßig durch die Medien begleitet und ausgewertet. Mord (§ 212 StGB) und Totschlag (§ 212 StGB) sind dabei die wohl bekanntesten Tötungsdelikte des Strafgesetzbuches. Diese beiden Deliktsbezeichnungen sind oft auch Laien ein Begriff. Doch wodurch unterscheiden sich beide Tötungsdelikte? Die Beantwortung dieser Frage ist von Bedeutung für die mögliche Strafe. So ist die Strafe für einen durchschnittlichen Fall des Totschlags Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bis zu 15 Jahren. Für einen Mord hingegen sieht das Gesetz lebenslange Freiheitsstrafe vor. Oft ist zu hören, dass der Mörder vorsätzlich töte und der Täter eines Totschlags eben nicht oder ein Schulterzucken ist die Antwort. Mord und Totschlag sind jedoch beides Vorsatzdelikte, d.h., der Täter tötet in beiden Fällen mit Wissen und Wollen, wobei diese beiden Elemente verschiedene Ausprägungen haben können. Damit jedoch das vorsätzliche Töten eines anderen Menschen über einen Totschlag hinaus zum Mord wird, müssen zusätzlich zur vorsätzlichen Tötung noch sog. Mordmerkmale vorliegen. Diese sind in § 211 StGB beschrieben und lassen sich in drei Gruppen unterteilen. Die Mordmerkmale der 1. Gruppe beschäftigen sich mit den Beweggründen der Tötung. So liegt ein Mord vor, wenn der Täter einen anderen Menschen aus den folgenden Motiven heraus tötet: Mordlust, Befriedigung des Geschlechtstriebs, Habgier oder aus einem anderen niedrigen Beweggrund. Die Mordmerkmale der 2. Gruppe beschäftigen sich mit dem äußeren Tatbild, also der Art der Tatbegehung. Hier nennt das Gesetz die Tötung mit gemeingefährlichen Mitteln oder die grausame oder heimtückische Tötung. Die Mordmerkmale der 3. Gruppe sind besondere Ausprägungen der Motivklauseln in der 1. Gruppe. Diese beschäftigen sich also eher wieder mit der inneren Tatseite. Hier nennt das Gesetz, die Tötung in der Absicht, eine andere Straftat zu verdecken oder zu ermöglichen. Insgesamt handelt es sich bei einigen der Mordmerkmale um schwierige Tatbestände. So nimmt in „Mordprozessen“ allein die Beantwortung der Frage, ob ein Mordmerkmal gegeben ist oder nicht, oft einen Großteil der Hauptverhandlungszeit in Anspruch, bietet umgekehrt jedoch auch eine Vielzahl von Verteidigungsansätzen.
Norman Sgumin
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht
Hilbert Kampf Sgumin Rechtsanwälte Partnerschaft