Ratgeber Recht – Die Urlaubsreise

URLAUB MANGELHAFT

Sollte sich während Ihrer Reise ein sog. Reisemangel zeigen (z.B. Verspätungen, anderes Hotel, Ungeziefer im Zimmer, verdorbenes Essen), so haben Sie Ansprüche auf Abhilfe und Schadensersatz, können den Reisepreis mindern oder gar die Kündigung erklären. Um keine Ansprüche zu verlieren, muss der Reisende alsbald nach der Feststellung der Mängel, diese bei der angegebenen Stelle, sonst dem örtlichen Reiseleiter oder Veranstalter anzeigen. Eine Anzeige bei der Hotelrezeption genügt in der Regel nicht. Darüber hinaus muss der Reisende seine Ansprüche innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Veranstalter (nochmals) geltend machen.

FLUG

Flugreisende in der EU können seit 2005 weiterreichende Rechte gegenüber den Fluggesellschaften geltend machen. Die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 befasst sich mit vier Kategorien von inakzeptabler Beförderungsleistung: Nichtbeförderung, Annullierung, Verspätung ( 2h und mehr) und Höher- beziehungsweise Herabstufung. Je nach Schwere der Situation werden Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erforderlich. Grundsätzlich sind die Luftfahrtunternehmen verpflichtet, Flugreisende über ihre Fluggastrechte zu informieren. Verlangen Sie daher am Abfertigungsschalter oder am Flugsteig schriftliche Auskunft über Ihre Rechte.

ZUG VERSPÄTET FLUG VERPASST

Grundsätzlich ist jeder Reisende selbst für eine pünktliche Anreise verantwortlich. Allerdings entschied jetzt der BGH (Az.: Xa ZR 46/10), dass der Reiseveranstalter bei Fehlleistungen von Dritten für diese aufkommen muss, wenn ersichtlich ist, dass die Leistungen Dritter als eigene ausgewiesen werden. Buchen Urlauber also einen Flug samt Zugreise, z.B. über das Prinzip Rail&Fly (Zug-zum-Flug), so muss der Reiseveranstalter dafür Sorge tragen, dass die Mehrkosten erstattet werden. Damit Sie im Ernstfall die Zusatzkosten zurück erstattet bekommen, müssen Reisende ihre Anreise sorgfältig planen. So müssen Flugreisende beispielsweise eine Zugverbindung wählen, bei der sie mindestens zwei Stunden vor Abflug am Flughafen sind. Es sei denn, der Reiseveranstalter gibt in seinem Angebot andere Verhaltensregeln vor.

VERHALTENSREGELN (AUCH IM VERKEHR) IM AUSLAND

Auskünfte hierzu erteilt das Auswärtige Amt, sowie die Automobilclubs.

VERKEHRSUNFALL IM AUSLAND

EU-Unfallbericht sowie Warnwesten und ggf. grüne Karte sollten bei einem Autourlaub im Ausland immer mitgeführt werden. In allen Ländern der EU gilt die einheitliche Notrufnummer 112. Bei einem Verkehrsunfall im Ausland kann der Regulierungsbeauftragte (Schadensregulierer des Reiselandes) der Autoversicherung kontaktiert werden. Um den Namen und die Anschrift des Schadenregulierungsbeauftragten zu erfragen, müssen die Geschädigten nur das Autokennzeichen des Unfallgegners kennen. Mit dem Kfz-Kennzeichen wenden Sie sich an den Zentralruf der Autoversicherer in Hamburg (Tel. 040-300330300 oder 0180 25026).

Sollte der Urlaub dennoch mehr Ärger als Erholung bringen, scheuen Sie sich nicht vor einem Gang zum Anwalt Ihres Vertrauens, welcher Ihre Rechte durchsetzt. Ansonsten wünsche ich allen Lesern einen erholsamen Urlaub.

Foto oben (Mutter mit Kind) © alvar, iStockphoto