Versehentliche Einstellung eines Bußgeldverfahrens und die Wiederaufnahme

Ein Autofahrer wurde durch die Polizei mit Alkohol am Steuer erwischt. Daher wurde Bußgeldbescheid gegen ihn erlassen, der eine Geldbuße in Höhe von 1.000,00 EUR sowie ein Fahrverbot von 3 Monaten vorsah. Aus dem Fahrereignungsregister ergab sich, dass der Autofahrer knapp 2 Jahre vorher bereits wegen Trunkenheit im Verkehr strafrechtlich zu einer Geldstrafe verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperre für die Wiedererteilung für die Dauer von 18 Monaten angeordnet wurde. Damit war klar, dem Autofahrer drohte nunmehr auch die Anordnung einer MPU durch die Fahrerlaubnisbehörde, da dieser wiederholt mit Alkohol im Straßenverkehr auffällig wurde. Der Verteidiger des Autofahrers legte Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein, in der Sache selbst war jedoch wenig zu retten, außer dem Autofahrer ggf. mehr Zeit zu verschaffen, um sich auf die anstehende MPU vorzubereiten. Doch plötzlich wurde das Bußgeldverfahren gegen den Betroffenen auf den Einspruch hin eingestellt. Das erschien zwar nicht nachvollziehbar, allerdings stellt man in einem solchen Fall auch keine Fragen. Die Freude war daher groß, denn es drohten nunmehr weder ein Bußgeld, noch ein Fahrverbot noch eine MPU. Jedoch währte die Freude nicht lange. Als die Bußgeldstelle ca. 1 Jahr und 5 Monate später den Irrtum bemerkte, erließ diese den Bußgeldbescheid einfach nochmals. Auch hiergegen wurde Einspruch eingelegt und die Sache landete diesmal schlussendlich vor Gericht. Die Frage war, ob die Bußgeldstelle nach einer Einstellung des Verfahrens dies einfach so wieder aufnehmen kann und ob nicht zwischenzeitlich auch Verfolgungsverjährung eingetreten war und damit Verfahrenshindernisse bestanden, welche eine erneute Einstellung des Verfahrens rechtfertigten. Die Verteidigung argumentierte zunächst damit, dass die vormals erfolgte Einstellung des Verfahrens einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat und eine Wiederaufnahme nur dann möglich ist, wenn sich neue Tatsachen und Beweismittel ergeben hätten. Das war jedoch nicht der Fall, da die Einstellung versehentlich erfolgte. Zudem wurde die Verjährung eingewandt. Das Gericht folgte der Verteidigung und stellte das Verfahren schließlich per Urteil wegen des Bestehens von Verfahrenshindernissen ein, diesmal jedoch endgültig.

 

Norman Sgumin

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Strafrecht

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