Ein Autofahrer wurde zu einem Zeitpunkt, als noch ein Grenzwert von 1,0 ng/ml galt, unter dem Einfluss von Cannabis am Steuer erwischt. Die Konzentration von THC in seinem Blutserum lag bei eben jenen zum damaligen Zeitpunkt kritischen 1,0 ng/ml. Die zuständige Fahrerlaubnisbehörde ordnete daraufhin eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) an. Dieser kam der Fahrer nicht nach, so dass ihm die Fahrerlaubnisbehörde aufgrund der Nichtvorlage etwas mehr als ein halbes Jahr später die Fahrerlaubnis entzog. Der Autofahrer erhob zunächst Widerspruch, welcher erfolglos blieb und später Klage, die ebenfalls erfolglos blieb. Im Berufungsverfahren, welches dann zu einem Zeitpunkt stattfand, zu welchem die neuen Cannabisregelungen bereits in Kraft waren (3,5 ng/ml Grenzwert) argumentierte der Autofahrer dann, dass die neuen Grenzwerte des Cannabisgesetzes, die am 1. April 2024 in Kraft getreten sind, auch auf seinen Fall anzuwenden seien. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg stellte jedoch in einer Entscheidung vom 23. September 2024 (AZ: 12 PA 27/24) klar, dass für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Fahrerlaubnisentziehung der Zeitpunkt des Erlasses der letzten Verwaltungsentscheidung maßgeblich ist. Da der Entzug der Fahrerlaubnis in diesem Fall vor dem Inkrafttreten des Cannabisgesetzes erfolgte, sind die neuen Regelungen daher nicht anzuwenden.
Norman Sgumin
Rechtsanwalt
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