In letzter Zeit ist im Zusammenhang mit früheren Cannabisverurteilungen das Wort „Amnestie“ zu hören. Aber was bedeutet das tatsächlich für bereits abgeschlossene Verfahren? Es bleibt natürlich bei der bereits rechtskräftigen Verurteilung. Insoweit ist der Begriff „Amnestie“ etwas irreführend. Lediglich die Tilgung von bestimmten Eintragungen im Bundeszentralregister sind nach dem ab 01.01.2025 geltenden § 40 Konsumcannabisgesetz (KCanG) auf Antrag möglich. Das bedeutet: Eine Eintragung im Bundeszentralregister über eine Verurteilung nach § 29 des Betäubungsmittelgesetzes ist tilgungsfähig, wenn die verurteilte Person wegen des unerlaubten Umgangs mit Cannabis oder Vermehrungsmaterial strafgerichtlich verurteilt worden ist und das geltende Recht für die der Verurteilung zugrunde liegenden Handlungen keine Strafe mehr vorsieht oder für die Handlungen nur noch Geldbuße allein oder Geldbuße in Verbindung mit einer Nebenfolge androht. Eine Löschung erfolgt allerdings nicht automatisch, sondern nur auf Antrag bei der zuständigen Staatsanwaltschaft. Nach Prüfung durch die Staatsanwaltschaft und positiver Entscheidung wird die Registerbehörde angewiesen, den entsprechenden Eintrag zu löschen. Sollte die Staatsanwaltschaft den Antrag ablehnen, hat die Staatsanwaltschaft den Betroffenen dies mitzuteilen und ihre Entscheidung zu begründen. Die Löschung kann dann in bestimmten Konstellationen durchaus zur Folge haben, dass der Betroffene nicht mehr vorbestraft ist, d.h. (auch) keinen Eintrag mehr im Führungszeugnis hat. Dies kann in vielfältigen Lebenslagen, in denen ein Führungszeugnis verlangt wird von Vorteil sein. Ggf. kann hier auch ein im Strafrecht versierter Rechtsanwalt Ihres Vertrauens die Prüfung der Erfolgsaussicht eines solchen Antrages bereits vorab prüfen.
Norman Sgumin
Rechtsanwalt
Hilbert Kampf Sgumin Rechtsanwälte Partnerschaft