Flucht vor der Polizei als verbotenes Kraftfahrzeugrennen

Flüchtet ein Kraftfahrzeugführer, der einer allgemeinen Verkehrskontrolle unterzogen werden soll, mit seinem Kraftfahrzeug vor der Polizei (z.B. weil er meint, zu viel getrunken zu haben oder ohne Fahrerlaubnis unterwegs ist), und wird er verfolgt, riskiert er am Ende eine Verurteilung wegen eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens nach § 315d StGB (Strafgesetzbuch). „Klingt komisch, ist aber so“, hätte da Armin Maiwald in „Die Sendung mit der Maus“ wohl gesagt. Und davon haben einige Gerichte in Deutschland auch bereits Gebrauch gemacht, denn es gibt tatsächlich eine Tatbestandsvariante des § 315d StGB, unter die sich auch eine Flucht vor der Polizei mit anschließender Verfolgungsjagd subsumieren (= Unterordnen eines konkreten Sachverhalts unter eine abstrakte Gesetzesnorm) lässt, nämlich die des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB. Danach macht sich strafbar, wer sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Und die Strafdrohung des § 315d StGB ist deutlich höher als diejenige einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG (Straßenverkehrsgesetz), der Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB oder des Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach § 21 StVG. Doch damit nicht genug. Es droht auch die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Anordnung einer schmerzhaft langen Sperre für die „Wiedererteilung“. Doch damit noch immer nicht genug. Ist die (endgültige) Einziehung des Kraftfahrzeugs bei einer Ordnungswidrigkeit wegen Alkohols am Steuer, einer Trunkenheit im Verkehr oder beim Fahren ohne Fahrerlaubnis schwer vorstellbar, so ist dies im Rahmen einer Verurteilung wegen eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens nach § 315f StGB durchaus möglich. Mit einer sog. Polizeiflucht riskiert man also nicht nur eine deutlich höhere Bestrafung, sondern auch den dauerhaften Verlust seines Kraftfahrzeugs. Die Kontrolle zuzulassen, zu den dann ggf. erhobenen Vorwürfen zu schweigen und ggf. einen Rechtsanwalt mit der Verteidigung zu beauftragen, ist dann wohl doch die deutlich bessere Variante.

Norman Sgumin

Rechtsanwalt

Hilbert Kampf Sgumin Rechtsanwälte Partnerschaft