Informationen darüber, wann wer und wo telefoniert hat, können für Polizei und Staatsanwaltschaft wichtig werden, wenn es darum geht, Straftaten aufzuklären. Dies lässt sich über eine sog. Funkzellenabfrage erreichen, denn die Telekommunikationsunternehmen speichern Daten z.B. darüber ab, wann welches Mobiltelefon in welche Funkzelle „eingeloggt“ war. In dem zu entscheidenden Fall hatte der Verdacht des Diebstahls bestanden. Die Staatsanwaltschaft hat daher eine Funkzellenabfrage beantragt, welche vom zuständigen Ermittlungsrichter dann auch angeordnet wurde. Aus den so gewonnenen Daten, wurde sodann ein Beschuldigter ermittelt. Das Landgericht verurteilte den dann Angeklagten wegen Diebstahls. Dabei zog es für die Herleitung der Täterschaft unter anderem die Daten aus der Funkzellenabfrage heran, denn durch die Daten konnte nachgewiesen werden, dass sich der Angeklagte zu einem bestimmten Zeitpunkt in der Nähe des Tatortes aufgehalten hatte. Der Fall landete in der Revision schließlich beim Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 10. Januar 2024 – Az.: 2 StR 171/23). Dieser entschied, dass eine Funkzellenabfrage grundsätzlich nur bei Verdacht auf eine besonders schwere Straftat (Katalogtat des § 100g Abs. 2 Satz 2 StPO) angeordnet werden darf. Dies schon deshalb, weil damit auch die Erstellung eines Bewegungsprofils möglich wäre und dies ein sehr sensibler Bereich ist. Wurde sie fälschlicherweise angeordnet, dürfen die Erkenntnisse daraus vor Gericht nicht als Beweise verwertet werden. Der Verdacht auf einen möglichen Diebstahl ist für eine solche Anordnung nicht ausreichend. Da die Funkzellenabfrage damit zu Unrecht erfolgt war, führte dies nach dem BGH also zu einem sog. Beweisverwertungsverbot, so dass der Fall zur erneuten Entscheidung und Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen wurde. Die neue mit dem Fall befasst Kammer des Landgerichts darf nun die Ergebnisse aus der Funkzellenabfrage nicht mehr verwenden, muss diese also so behandeln, als hätte es diese Daten nie gegeben.
Norman Sgumin
Rechtsanwalt
Hilbert Kampf Sgumin Rechtsanwälte Partnerschaft