Versuchter besonders schwerer Raub oder doch „noch“ nicht?

Das LG Koblenz verurteilte 2024 zwei Angeklagte u.a. wegen versuchten besonders schweren Raubes. Dieser Verurteilung lag folgender Sachverhalt (abgekürzt) zugrunde: Der Angeklagte E. inserierte unter Aliaspersonalien auf „mobile.de“ einen BMW für 15.000 €. Nachdem sich ein Interessent gemeldet hatte, bestellte er diesen zu einer von E. bestimmten Adresse. Dorthin begaben sich dann der Angeklagte E. und sein Komplize M. mit einem eigens angemieteten Fluchtfahrzeug. Nach ihrer Vorstellung sollte es unmittelbar nach dem Erscheinen des (einen) Kaufinteressenten zu einer Gewaltanwendung unter Einsatz von Pfefferspray mit dem Ziel der Wegnahme des von diesem mitgeführten Kaufpreises kommen. E. erwartete das Opfer an der Straße, während sich M. in Sichtweite verbarg und hinzustoßen sollte, sobald E. zu dem pot. Käufer Kontakt aufgenommen hatte. Als wider Erwarten zwei Männer in einem Fahrzeug ohne Transportanhänger eintrafen, telefonierten E. und M. miteinander. Angesichts der Anwesenheit von zwei Gegnern erkannten die Angeklagten, dass sie ihren eigentlichen Tatplan nicht würden ausführen können. Zudem waren sie unsicher, ob die Männer zum Kauf oder nur zum Besichtigen des Fahrzeugs und deshalb ohne Geld gekommen waren. Deshalb vereinbarten sie den Abbruch ihres Vorhabens. Das LG erblickte darin einen versuchten besonders schweren Raub. Die Angeklagten gingen dagegen in Revision zum Bundesgerichtshof (BGH). Dieser hob die Entscheidung des LG auf, da er die Schwelle von straflosen Vorbereitungshandlungen zum strafbaren Versuchsstadium noch nicht als überschritten ansah (BGH, Beschluss vom 04.03.2025 – Az.: 3 StR 551/24). Subjektiv setze der Eintritt in das Versuchsstadium voraus, dass der Täter innerlich die Schwelle zum „Jetzt geht’s los“ überschritten hat. Er darf nicht mehr zögern oder die Tat von weiteren Bedingungen abhängig machen. Sein Entschluss zur Tatausführung muss endgültig sein. In objektiver Hinsicht muss der Täter Handlungen vornehmen, die nach seinem Tatplan ohne wesentliche Zwischenschritte direkt in die eigentliche Straftat münden. Es muss eine unmittelbare Gefahr für das Opfer oder das geschützte Rechtsgut entstehen. Beides sah der BGH hier jedoch als nicht gegeben an.

Norman Sgumin

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Strafrecht

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