Kein „rechts vor links“ auf Parkplätzen

Das OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 22.06.2022 – 17 U 21/22 – hat entschieden, dass die Haftung bei einem Unfall auf dem Parkplatz eines Baumarktes hälftig zu teilen ist. Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Unfall ereignete sich auf dem Parkplatz eines Baumarktes. Der Betreiber hatte auf dem Parkplatz durch entsprechende Schilder die Geltung der StVO angeordnet. Auf die zur Ausfahrt des Parkplatzgeländes führende Fahrgasse münden von rechts mehrere Fahrgassen ein. Einer der Unfallbeteiligten befuhr eine dieser von rechts auf die Ausfahrtfahrgasse einmündenden Fahrgassen, an deren beiden Seiten sich im rechten Winkel angeordnete Parkboxen befanden. Auch die zur Ausfahrt führende Fahrgasse verfügt im linken Bereich über Parkboxen. Im Einmündungsbereich der Fahrgassen kam es zum Zusammenstoß zwischen zwei Fahrzeugen. Das OLG führte hierzu aus, dass jeder der Unfallbeteiligten zu je 50 % hafte. Maßgeblich für die Höhe der Schadensersatzverpflichtung des Beklagten sei, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden sei. Die Verursachungsbeiträge der Fahrer beider Fahrzeuge seien hier als gleichgewichtig anzusehen. Eine Vorfahrtsverletzung könne nicht geltend gemacht werden. Zwar seien die Regeln der Straßenverkehrsordnung auf öffentlich zugänglichen Privatparkplätzen grundsätzlich anwendbar. Fahrgassen auf Parkplätzen seien jedoch keine dem fließenden Verkehr dienenden Straßen und gewährten deshalb keine Vorfahrt. Auf diesen Fahrgassen gelte daher das Prinzip der gegenseitigen Rücksichtnahme. Diese Entscheidung zeigt erneut auf, dass auf Parkplätzen besondere Vorsicht und Umsicht geboten ist.

Norman Sgumin

Rechtsanwalt

Hilbert Kampf Sgumin Rechtsanwälte Partnerschaft