Wirbel um den neuen Bußgeldkatalog

Die am 28.04.2020 in Kraft getretene Novelle der Straßenverkehrsordnung könnte nun tatsächlich bald Geschichte sein. Zunächst hatte der Bundeverkehrsminister ja bereits angekündigt, von den drastischen Verschärfungen, insbesondere im Bereich der Fahrverbote, wieder Abstand nehmen zu wollen. Nun wird das Ganze wohl auch schneller gehen als geahnt, denn die neue Novelle enthält nun auch noch einen Formfehler. Viele Bußgeldbescheide, die Verkehrsordnungswidrigkeiten mit Tattag ab dem 28.04.2020 ahnden, dürften damit rechtswidrig sein.

Was ist passiert?

Da die StVO als Rechtsverordnung nicht von unserem Gesetzgeber, sondern von einem Ministerium erlassen wurde, muss diese dem sog. verfassungsrechtlichen Zitiergebot genügen. Dieses besagt, dass in der Rechtsverordnung die vollständigen gesetzlichen Regelungen anzugeben sind, aufgrund derer die Rechtsverordnung erlassen wurde. Die neue Verordnung benennt in seiner Zitierung allerdings nur § 26a Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Straßenverkehrsgesetzes, also nur diejenigen gesetzlichen Ermächtigungen, die dem Ministerium den Erlass von Verwarngeldern und Regelgeldbußen erlauben. Nicht benannt wird hingegen § 26a Abs. 1 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes, der dem Ministerium auch erlaubt, Regelungen zu Fahrverboten zu treffen.

Nicht unumstritten ist derzeit allerdings, ob dieser Formfehler nur zu einer Teilnichtigkeit führt, so dass nur die Regelungen zu den Fahrverboten nichtig sind oder ob dieser Formfehler gleich zur Gesamtnichtigkeit führt. Vieles spricht jedoch für eine Gesamtnichtigkeit, insbesondere der Grundsatz der Rechtssicherheit.

Wer also einen Bußgeldbescheid erhalten hat, dem insbesondere eine Verkehrsordnungswidrigkeit ab dem 28.04.2020 zugrunde liegt, der sollte sich unbedingt an einen verkehrsrechtlich versierten Rechtsanwalt wenden, den Bescheid prüfen lassen und sich dann ggf. mit anwaltlicher Unterstützung dagegen wehren. Je nach Verfahrensstadium gibt es hierzu spezielle Möglichkeiten des Vorgehens, bei dem Ihnen unsere Kanzlei gern zur Seite steht.

Es ist davon auszugehen, dass der Bundesverkehrsminister diesen Formfehler nunmehr zum Anlass nehmen wird, die verschärften Regelungen gemäß seiner Ankündigung schnellstmöglich wieder abzumildern, denn der Bundesverkehrsminister kann nicht einfach die bestehende Verordnung um die fehlende gesetzliche Zitierung ergänzen. Vielmehr muss die Rechtsverordnung das komplette Erlassverfahren nochmals durchlaufen. Es wird also bald erneut einen nochmals geänderten Bußgeldkatalog geben.