Ratgeber Recht – Der Verkehrsunfall

Es ist keinem zu wünschen, treffen kann es dennoch jeden. Auf Deutschlands Straßen bewegen sich immer mehr Kraftfahrzeuge. Da bleiben Verkehrsunfälle naturgemäß nicht aus und so kann es auch schnell passieren, dass Sie sich in der Position eines Unfallbeteiligten wiederfinden.

AM UNFALLORT

Die Weichen für eine erfolgreiche Schadenregulierung werden nicht selten bereits am Unfallort gestellt. Einige wenige Punkte sollten Sie schon vor Ort beachten.

Bewahren Sie zunächst Ruhe, sichern die Unfallstelle ab und schauen Sie, ob jemand verletzt ist. Verletzte Personen sind als erstes zu versorgen, bei Bedarf unter Zuhilfenahme des Rettungsdienstes.

Dringend zu empfehlen ist das Hinzuziehen der Polizei, wenn es verletzte Personen gibt. Entstand „nur“ Sachschaden, ist das Hinzurufen der Polizei anzuraten, wenn die beteiligten Fahrzeuge nicht nur unerheblich beschädigt sind. Ein Unfallbeteiligter darf sich nach einem Unfall im Straßenverkehr erst dann vom Unfallort entfernen, wenn er zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat. Ansonsten droht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Im Zweifel sollte immer die Polizei gerufen werden. Vergessen Sie daher niemals mit dem Unfallgegner Namen, Anschriften, Erreichbarkeiten (z.B. Rufnummern), die Versicherungen und die Kennzeichen auszutauschen. Notieren Sie sich aber in jedem Fall wenigstens das Kennzeichen der unfallbeteiligten Fahrzeuge. Mit dem Kennzeichen lässt sich zumindest die gegnerische Versicherung über den Zentralruf der Autoversicherer (Tel: 0180-25026) ermitteln. Gefertigte Fotos von der Unfallstelle können später sehr hilfreich sein.

Auch wenn für Sie die „Schuldfrage“ klar erscheint und der Unfallgegner bereits vor Ort seine „Schuld“ eingesteht, sollten Sie sich nach Zeugen umsehen und diese nach Ihren Personalien befragen. Es ist nicht selten zu beobachten, dass die Unfallverursachung vor Ort zwischen den Beteiligten klar erscheint, die gegnerische Haftpflichtversicherung jedoch die Regulierung mit dem Hinweis verweigert, ihr lägen widersprüchliche Unfallschilderungen vor.

DIE REGULIERUNG

Der Geschädigte kann seine Ansprüche direkt gegenüber dem Unfallverursacher geltend machen. Dies ist erfahrungsgemäß nervenaufreibend, wenig zielführend und in der Praxis eher die Ausnahme.

Es gibt einen Direktanspruch gegen die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers. Die Ersatzansprüche werden in den meisten Fällen direkt mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung reguliert. Nicht selten werden aus Unkenntnis des Geschädigten nicht alle diesem zustehenden Ersatzansprüche geltend gemacht. Die gegnerische Haftpflichtversicherung ist nicht verpflichtet, auf alle ersatzfähigen Positionen hinzuweisen. Es ist wohl überlegt zu entscheiden, ob und welcher Gutachter die Schäden bewerten soll, ob und welcher Mietwagen angemietet werden darf, ob und in welchem Umfang eine Reparatur in Auftrag gegeben wird und ob eine Fahrzeugversicherung (sog. Vollkaskoversicherung) für eigene Schäden am Fahrzeug in Anspruch genommen werden soll. Oft treten weitere klärungsbedürftige Fragen hinzu.

Ein Unfallbeteiligter sollte daher nach einem Verkehrsunfall nicht den Gang zu einem Rechtsanwalt seines Vertrauens scheuen. Je eher, desto besser. Der Rechtsanwalt übernimmt die Regulierung der berechtigten Ansprüche gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung. Diese Anwaltskosten gehören zu den zu ersetzenden Schadenersatzansprüchen. Dies gilt auch dann, wenn die gegnerische Versicherung regulierungsbereit ist und der Anwalt lediglich die Bezifferung der Schäden vornimmt. Der Rechtsanwalt prüft auch, ob Mitverschulden oder Alleinverschulden vorliegt.

Foto oben (Autofahrt) © Giovanni Carlone, iStockphoto